Vorstand & Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Srebrenica 1995“. Nach Eintragung in das Vereinsregister erfolgt der Namenszusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Rosenheim. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene, Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
  • Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  • die Förderung der Entwicklungshilfe,
  • die Förderung mildtätiger Zecke.

    Der Zweck des Vereins bezieht sich nicht ausschließlich auf den Großraum Srebrenica. Nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes können auch satzungsgemäße Projekte in anderen Krisen-, Kriegs- oder Katastrophengebieten durchgeführt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Informationsveranstaltungen oder Konzerte in Schulen und anderen Einrichtungen zur Förderung des Völkerverständnisses im Sinne des § 52/13;

    die Beschaffung von technischen Geräten und Materialien für Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen, Pflegeheime,

    Hilfe beim Wiederaufbau einer Infrastruktur, zum Beispiel durch Teil- oder Vollsanierung oder Neubauten am Krankenhaus,

    Unterstützung von Schulen, Kindergärten, durch die Beschaffung von Lehrmitteln oder Baumaterial;

    Beschaffung von Medikamenten oder die Ermöglichung einer Behandlung bei schweren Krankheiten oder Verletzungen einzelner Personen im Sinne des § 53.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (Organisation) werden, die gewillt ist, sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins zu identifizieren.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anträge zu unterbreiten. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Erlöschen. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand möglich.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Die Mitgliederversammlung bestätigt den Ausschluss in ihrer nächsten Sitzung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung und der Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen (!) schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse einzuladen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt haben oder das Interesse des Vereins es erfordert. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung oder durch Gesetz keine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstands und Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Kassenberichtes
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit
Beschlussfassung über Anträge
Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Wahl der Kassenprüfer

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden;
dem 2. Vorsitzenden;;
dem Schriftführer;dem Kassierer;
sowie bis zu vier Beisitzer
Vorstand nach § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. In den Vorstand nach § 26 BGB dürfen Personen gewählt werden die in anderen Vereinen in der gleichen Funktion nicht tätig sind.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins bis zur Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder bis zur Neuwahl. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.
Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur von einer dazu besonders einberufenen Versammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder geändert werden. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.

§ 10 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Mitglieder, die jährlich die Kasse mindestens einmal prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an SOS Kinderdorf e.V., Renatastraße 77, 80639 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen seiner Rahmenkonzeption zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung am 21. Mai 2015 in Kraft.
Rosenheim, den 21. Mai 201